Auszug aus der NÖ Bauordnung

NÖ Bauordnung

Eta Pelletkessel PC 20
Samstag, 8. Februar 2020

Haustechnische Anlagen

Bewilligungs-, Anzeige- oder Meldepflichtig?

Ich spiele mit dem Gedanken meinen Heizkessel zu erneuern oder eine Solaranlage anzubringen. Doch wann ist mein Bauvorhaben der Behörde zu melden?

Hinweis: Dieser Artikel wurde im März 2022 aktualisiert (7.-8. Novelle)

Wer kennt das nicht? Der Sommer ist schnell vorüber gegangen - die Bäume verfärben sich in die schönsten Farben und die ersten Frühnebel sagen uns: die kalte Jahreszeit nähert sich mit großen Schritten! Doch: Wir erinnern uns daran dass der Heizkessel schon im Frühling seinen Dienst ab und an versagte. Kein Problem! Im Sommer übernimmt die Solaranlage die Warmwasserbereitung und der Kessel verbringt die Urlaubszeit über im Dornröschenschlaf... Doch nun gibt es keine Zeit mehr zu verlieren! Die Kesseltauschförderung noch schnell gesichert, die Handwerker beauftragt damit vor den ersten Nachtfrösten die neue Heizungsanlage in Betrieb genommen werden kann...

Aber denken Sie auch an etwaige behördliche Genehmigungen!

In Niederösterreich ist in der Bauordnung klar geregelt welches Bauvorhaben Bewilligungs-, Anzeige- oder Meldepflichtig ist.

Hier ein kleiner Überblick (NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 - in Kraft getreten am 1. Februar 2015 - 8. Novelle, LGBl. Nr. 32/202, vom 3. Mai 2021 – in Kraft ab 1. Juli 2021):

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 14) z.B.:

  • 3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

  • 4. die Aufstellung von:

  • a) Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW,

  • b) Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind,

  • c) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW,

  • d) Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen;

  • 5. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

Anzeigepflichtige Vorhaben (§ 15) ohne bauliche Maßnahmen z.B.:

  • 1. Vorhaben ohne bauliche Maßnahmen wie z.B. Änderung des Verwendungszwecks,

  • a) die Änderung des Verwendungszweckes von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch

  • z. B. der Brandschutz,

  • z.B. der Wärmeschutz betroffen sein könnten.

  • d) die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;

  • g) die nachträgliche Konditionierung oder die Änderung der Konditionierung von Räumen in bestehenden Gebäuden ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung (z.B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume);

  • 2. Vorhaben mit geringfügigen baulichen Maßnahmen:

  • d) die nachträgliche Herstellung einer Wärmedämmung bei Gebäuden

  • e) die Aufstellung von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (ausgenommen auf Gebäudedächern) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;

  • 3. Vorhaben in Schutzzonen und Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt (§ 30 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 35 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung): (30 Abs. 2 Z 1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung):

  • b) jeweils im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§56)

  • die Aufstellung von thermischen Solaranlagen und von Photovoltaikanlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden und Dächern von Gebäuden;

Meldepflichtige Vorhaben (§ 16) z.B.:

  • 1. die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind;

  • 2. der Austausch von Klimaanlagen nach Z. 1, wenn die Nennleistung verändert wird;

  • 3. die Aufstellung von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, welche an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind;

  • 4. die Aufstellung von Öfen, ausgenommen jene in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie in Reihenhäusern (§ 17 Z 6);

  • 6. die Herstellung von Ladepunkten und Ladestationen für beschleunigtes Laden von Elektrofahrzeugen;

  • 7. die Herstellung von Hauskanälen.

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

  • 1. die Herstellung von Anschlussleitungen;

  • 2. die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;

  • 4. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen; Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit nicht mehr als 2 Wohnungen sowie Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden;

  • 6. die Aufstellung von Öfen, soweit sie nicht unter § 16 Abs. 1 Z 4 fallen;

  • 7. die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung und von Wärmepumpen sowie die Aufstellung und Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 12 kW, ausgenommen jener, die nach § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b anzeigepflichtig sind; 7a. der Austausch von Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn der eingesetzte Brennstoff und die Bauart gleich bleiben und die Nennwärmeleistung gleich oder geringer ist;

  • 14. die Aufstellung von thermischen Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie von TV-Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken, soweit sie nicht § 15 Abs. 1 Z 3 lit. b unterliegen;

  • 16. die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland-Land- und Forstwirtschaft sowie Grünland-Freihalteflächen

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Bitte beachte das in diesem Artikel nur die relevantesten Inhalte der NÖ Bauordnung zum Thema Haustechnische Anlagen wiedergegeben werden.

Die Bauordnung gibt uns also Auskunft darüber welche Bauvorhaben der Baubehörde zu melden, anzuzeigen oder von dieser zu bewilligen sind, welche Unterlagen der Baubehörde gegeben falls vorgelegt werden müssen und wie ein Bewilligungsverfahren abläuft.

Die vollständige NÖ Bauordnung in der derzeit geltenden Fassung:

NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

Darüber hinaus werden in der NÖ Bautechnikverordnung - wie der Name schon verrät - bautechnische Bestimmungen geregelt:

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